Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 06-05 „Roggenacker“, Wachtberg-Ließem

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 06-05 „Roggenacker“, Wachtberg-Ließem gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Der Geltungsbereich dieses Plangebietes ist dem angefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Begründung und zusammenfassende Erklärung im Rathaus der Gemeinde Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg, Fachbereich Gemeindeentwicklung, 1. Obergeschoss, Auskunftserteilung Zimmer 109, 110 und 112, während der Öffnungszeiten

  • vormittags:     Montag bis Freitag: von 08.30 bis 12.00 Uhr
  • nachmittags:  Montag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
    bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
    Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Wachtberg, den 20.08.2019                                                                                              

gez. Renate Offergeld
Bürgermeisterin

 


Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum - vom 27.08.2019 bis 10.09.2019.