Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Zwischen dem

Rhein-Sieg-Kreis, Der Landrat, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg
vertreten durch den Landrat, Sebastian Schuster,
- nachfolgend „Kreis“ genannt –

und den Städten und Gemeinden

  • Gemeinde Alfter, Der Bürgermeister, Am Rathaus 7, 53347 Alfter
  • Stadt Bad Honnef, Der Bürgermeister, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef
  • Stadt Bornheim, Der Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim
  • Gemeinde Eitorf, Der Bürgermeister, Markt 1, 53783 Eitorf
  • Stadt Hennef, Der Bürgermeister, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef
  • Stadt Königswinter, Der Bürgermeister, Drachenfelsstraße 9, 53639 Königswinter
  • Stadt Lohmar, Die Bürgermeisterin, Rathausstraße 4, 53797 Lohmar
  • Stadt Meckenheim, Der Bürgermeister, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim
  • Gemeinde Much, Der Bürgermeister, Hauptstraße 57, 53804 Much
  • Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Die Bürgermeisterin, Hauptstraße 78, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
  • Stadt Niederkassel, Der Bürgermeister, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel
  • Stadt Rheinbach, Der Bürgermeister, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach
  • Gemeinde Ruppichteroth, Der Bürgermeister, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth
  • Stadt Sankt Augustin, Der Bürgermeister, Markt 1, 53757 Sankt Augustin
  • Stadt Siegburg, Der Bürgermeister, Nogenter Platz 10, 53721 Siegburg
  • Gemeinde Swisttal, Die Bürgermeisterin, Rathausstraße 115, 53913 Swisttal
  • Stadt Troisdorf, Der Bürgermeister, Kölner Straße 176, 53840 Troisdorf
  • Gemeinde Wachtberg, Der Bürgermeister, Rathausstr. 34, 53343 Wachtberg
  • Gemeinde Windeck, Die Bürgermeisterin, Rathausstraße 12, 51570 Windeck

vertreten durch die jeweiligen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
- nachfolgend „Stadt/Gemeinde“ genannt –

wird folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

Präambel

Lokale Starkregenereignisse und die damit verbundenen hohen Schäden rücken immer stärker ins Blickfeld des öffentlichen Interesses. Aufgrund der Klimaerwärmung ist auch in Zukunft mit einer Zunahme von extremen Niederschlagsereignissen und damit mit schwer zu kalkulierenden Überschwemmungsrisiken zu rechnen. Mit dem Ziel des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger ist es insbesondere die Aufgabe der Städte und Gemeinden, Empfehlungen zu erarbeiten, um Schäden durch Starkregen­ereignisse zu vermeiden oder sie zumindest zu minimieren.

Kreis und Kommunen verstehen sich dabei als kooperative Partner, die in gemein­samer und am Wohle der Gesellschaft orientierten Arbeit sowohl Hilfestellungen für die Bevölkerung als auch für die zukünftigen planerischen Prozesse der Städte und Gemeinden zur Risikoreduktion durch Starkregen geben möchten.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung legt hierzu folgende Regelungen fest:

§ 1
Vereinbarungsgegenstand

Vereinbarungsgegenstand ist die Erstellung eines Starkregenrisikomanagements auf der Basis der „Kommunalen Arbeitshilfe Starkregenrisikomanagement (November 2018)“. Ziel ist es, ein Starkregenrisikomanagement für das Gebiet des gesamten Rhein-Sieg-Kreises zu erarbeiten.

§ 2
Bedingungen

Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Bezirks­regierung Köln.

Eine Förderung der Maßnahme in Höhe von mindestens 50% der Kosten ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Vereinbarung.

§ 3
Vereinbarungslaufzeit

Die Vereinbarung wird, beginnend ab dem 01.07.2022, bis zum Abschluss der Erstel­lung des Starkregenrisikomanagements geschlossen. Als Abschluss ist der Zeitpunkt anzusehen, zu dem die nach der Arbeitshilfe zu erstellenden Handlungskonzepte mit der jeweiligen Stadt/Gemeinde abschließend abgestimmt wurden.

§ 4
Kosten

Der Kreis trägt die Kosten für Erstellung des Starkregenrisikomanagements.

§ 5
Aufgaben des Kreises

Der Kreis übernimmt folgende Aufgaben für die Kommunen:

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Erarbeitung eines Starkregen­risikomanagements auf der Basis der „Kommunalen Arbeitshilfe Starkregen­risikomanagement (November 2018)“.

Ausschreibung/Angebotseinholung bei externen Fachbüros auf der Basis des Leistungsverzeichnisses.

Stellung eines Zuwendungsantrags nach der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Förderrichtlinie Hoch­wasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie – FöRL HWRM/WRRL)“ bei der Bezirksregierung Köln.

Vergabe der Aufträge an die Fachbüros nach Gewährung der Fördermittel.

Fachliche Begleitung der Fachbüros und Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Stadt/Gemeinde bei der Analyse der Überflutungsgefährdung bei Starkregen und der Risikoanalyse.

Zusammenführen aller Daten der Stadt/Gemeinde zu einem kreisweiten Stark­regenrisikomanagement

Weitere Aufgaben des Kreises können zwischen Kreis und Stadt/Gemeinde in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden.

§ 6
Aufgaben der Stadt/Gemeinde

Die Stadt/Gemeinde übernimmt folgende Aufgaben:

Zur-Verfügung-Stellung sämtlicher Daten zum Starkregenrisikomanagement, sofern diese bereits durch die Stadt/Gemeinde selbst oder einen von ihr beauf­tragten Dritten erhoben wurden.

Unterstützung des Kreises und Mitwirkung bei der Analyse der Überflutungs­gefährdung bei Starkregen und der Risikoanalyse.

Unterstützung des Kreises und Mitwirkung bei der Erstellung des Handlungs­konzeptes.

Weitere Aufgaben der Stadt/Gemeinde können zwischen Kreis und Stadt/Gemeinde in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden.

§ 7
Datenschutz

Die MitarbeiterInnen des Kreises und der Stadt/Gemeinde sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die sie im Rahmen der zuvor beschriebenen Aufgabenerledigung erfahren, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern datenschutzrechtliche Belange betroffen sein können.

§ 8
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflich­ten sich die Vertragspartner, entsprechende Bestimmungen durch wirksame zu erset­zen. Andernfalls gelten evtl. gesetzlich vorgegebene Vorschriften.

§ 9
Bekanntmachung

Die Vereinbarung ist vom Kreis und der Stadt/Gemeinde in der nach der Hauptsatzung vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den genauen Zeitpunkt wird der Kreis die Stadt/Gemeinde unterrichten.

Siegburg, 05.04.2022

Sebastian Schuster
-Rhein-Sieg-Kreis-

Rolf Schumacher
-Gemeinde Alfter-

Otto Neuhoff
-Stadt Bad Honnef-

Christoph Becker
-Stadt Bornheim-

Rainer Viehof
-Gemeinde Eitorf-

Mario Dahm
-Stadt Hennef-

Lutz Wagner
-Stadt Königswinter-

Claudia Wieja
-Stadt Lohmar-

Holger Jung
-Stadt Meckenheim-

Norbert Büscher
-Gemeinde Much-

Nicole Berka
-Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid-

Stephan Vehreschild
-Stadt Niederkassel-

Ludger Banken
-Stadt Rheinbach-

Mario Loskill
-Gemeinde Ruppichteroth-

Max Leitterstorf
-Stadt Sankt Augustin-

Stefan Rosemann
-Stadt Siegburg-

Petra Kalkbrenner
-Gemeinde Swisttal-

Alexander Biber
-Stadt Troisdorf-

Jörg Schmidt
-Gemeinde Wachtberg-

Alexandra Christine Gauß
-Gemeinde Windeck-
 

Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum - vom 21.03.2023 bis 04.04.2023 .