Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Wachtberg

Allgemeinverfügung:

Der nachfolgend aufgeführte Teil der Gemeindestraße „Berkumer Weg“ (eine Teilstrecke der alten K 14) in Wachtberg wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß §§ 7 Absatz 1 Satz 2, Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) teilweise eingezogen. Der Streckenabschnitt dieser Gemeindestraße wird auf die Funktion einer Fahrradstraße und die Benutzung auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr, landwirtschaftlichen Verkehr sowie den Öffentlichen Personennahverkehr beschränkt:

 

Ein Teil der Straße „Berkumer Weg“, Gemarkung Gimmersdorf, Flur 9, Flurstücke 157, 158 und 159 (teilweise); Gemarkung Berkum, Flur 1, Flurstück 29 (teilweise).

Die von der Teileinziehung betroffene Verkehrsfläche ist im beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet. Der Lageplan ist mit seinen Teilen A + B Bestandteil dieser Teileinziehung und dieser Bekanntmachung.

Die Teileinziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Teileinziehung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.


Wachtberg, 22.03.2023

Schmidt
(Bürgermeister)

 

Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum - vom 28.03.2023 bis 11.04.2023.