Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg vom 02.12.2020

3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg

Artikel I:

§ 2 Abs. 3 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung

„Die Gemeinde Wachtberg führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen. Eine konkretisierende Beschreibung des Dienstsiegels sowie der Siegelabdruck sind der Anlage zu entnehmen.“


Artikel II:

§ 5 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:


Behindertenbeauftragte / Behindertenbeauftragter

  1. Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Wachtberg bestellt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Beauftragte/einen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragte/Behindertenbeauftragter).
  2. Die Behindertenbeauftragte/Der Behindertenbeauftragte wird so frühzeitig über Angelegenheiten ihres/seines Aufgabengebietes unterrichtet, dass ihre/seine Stellungnahme oder Empfehlungen bei Planungen und Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, berücksichtigt werden kann. Die Behindertenbeauftragte/Der Behindertenbeauftragte erhält, soweit keine Regelungen entgegenstehen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Auskünfte.

 

Artikel III:

§ 11 Abs. 3 a) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

„Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

Artikel IV:

Die Änderung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

gez.

Jörg Schmidt
Bürgermeister


Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum – vom 26.03.2024 bis 09.04.2024.