Bekanntgabe über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Ließem

Die Offenlegung erfolgt für die Eigentümer/innen (Erbengemeinschaft) des Grundstücks Gemarkung Ließem, Flur 7, Flurstück 314. Die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft lässt sich nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln.

Gemäß §21 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschafts-kataster (Vermessungs- und Katastergesetzt - VermKatG NRW) vom 01.03.2005 in der zur Zeit gültigen Fassung wird hiermit das Ergebnis der Abmarkung von Grundstücksgrenzen den Beteiligten, die am Grenztermin 29.02.2024 nicht teilgenommen haben, durch Offenlegung der Grenzniederschrift bekannt gegeben. Die Offenlegung erfolgt im Vermessungs-Büro Lühring-Sonntag, Westfeldgasse 3, 51143 Köln, in der Zeit vom 25.03. bis 25.04.2024 und zwar von montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung unter der Rufnummer 02203/9878-0. Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt und den betroffenen Eigentümern/innen wird Gelegenheit gegeben sich über die Abmarkungen unterrichten zu lassen.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist gilt der Inhalt der Grenzniederschrift als bekannt gegeben.

Zusätzlich wird diese Bekanntmachung auch auf der Internetpräsenz der Gemeinde Wachtberg unter http://www.wachtberg.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht.


Rechtsbehelfsbelehrung:     
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach §2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. 1 S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des §55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§81 VwGO).

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

 

Köln, den 04.03.2024

gez. Dipl.-Ing. Jürgen Sonntag, ÖbVI

Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum vom 12.03.2024 bis 26.03.2024.