Vereinfachte Flurbereinigung - Az. 33.41 - 5 17 03 - 

Vereinfachte Flurbereinigung Wachtberg
Az. 33.41 - 5 17 03 -


I. 2. Änderungsbeschluss

  1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Dezember 2017 festgestellte und durch den 1. Änderungsbeschluss vom 16. Mai 2022 geänderte Flurbereinigungsgebiet wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wie folgt geändert: Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Flurstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:

Regierungsbezirk Köln
Rhein-Sieg-Kreis
Gemeinde Wachtberg

Gemarkung Ließem
Flur 2 Flurstück 92/18

Gemarkung Pech
Flur 6 Flurstücke 124, 125, 126, 127

Gemarkung Villip
Flur 12 Flurstücke 16, 18, 83

Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden die nachstehend aufgeführten Flurstücke ausgeschlossen:

Regierungsbezirk Köln
Rhein-Sieg-Kreis
Gemeinde Wachtberg

Gemarkung Berkum
Flur 7 Flurstücke 144, 145
Flur 9 Flurstücke 98/80, 256, 257, 315, 390

Gemarkung Villip
Flur 13 Flurstücke 116,117

Gemarkung Holzem
Flur 10 Flurstück 61

2. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat nunmehr eine Größe von rund 147 ha.

3. Der Änderungsbeschluss mit Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang, während der Besuchszeiten aus bei der
a) Gemeindeverwaltung Wachtberg, Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg, Zimmer 107
b) Bezirksregierung Köln, Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln, Zimmer W3.02.148.

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.

4. Die Eigentümer des zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundbesitzes werden Teilnehmer der durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 20.12.2017 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Wachtberg mit dem Sitz in Wachtberg, die Eigentümer der Grundstücke, die ausgeschlossen werden, scheiden insoweit aus der Teilnehmergemeinschaft aus.

5. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten bezüglich der zugezogenen Grundstücke folgende Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Bezirksregierung Köln nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
c)  Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).
d) Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung Köln (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind entgegen den Anordnungen zu 5. a) und 5. b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Bezirksregierung Köln kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 5. c) vorgenommen worden, so muss die Bezirksregierung Köln Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 5. d) vorgenommen worden, so kann die Bezirksregierung Köln anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu 5. b) bis 5. d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € [in den Fällen 5. b) und 5. c)] bzw. bis zu 25.000,00 € [im Fall 5. d)] für den einzelnen Fall geahndet werden [§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 73) i.V.m. dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 347)]. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

6. Die gemäß § 34 FlurbG geltenden Einschränkungen werden für die ausgeschlossenen Grundstücke aufgehoben.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Es handelt sich um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG. Die neue Abgrenzung entspricht dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens. Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist es, auf vereinfachte Weise Voraussetzungen für eine nachhaltige, wettbewerbsfähige Forstbewirtschaftung zu schaffen. Dazu wird zersplitterter Grundbesitz zusammengelegt und durch ein bedarfsgerechtes Wegenetz erschlossen.

Die Zuziehung der Parzellen erfolgt zum Zwecke der Anbindung des neu zu schaffenden Wegenetzes an Wege des überörtlichen Verkehrs und die Ausschließung zum Zwecke der Abrundung des Flurbereinigungsgebietes zur Vereinfachung der vermessungstechnischen Bearbeitung der Verfahrensgrenze. Durch die Erweiterung des Verfahrensgebietes und durch die Verflechtung der zugezogenen Flurstücke mit der vorhandenen Besitzstruktur lassen sich die Ziele des Verfahrens noch besser erreichen.

Die Änderungen liegen im öffentlichen Interesse.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats Widerspruch unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50667 Köln.

Hinweis: Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.

 

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte an den durch den vorstehenden Änderungsbeschluss zugezogenen Grundstücken sowie an den durch den 1. Änderungsbeschluss vom 16.05.2022 zugezogenen Grundstücken

Regierungsbezirk Köln
Rhein-Sieg-Kreis
Gemeinde Wachtberg

Gemarkung Berkum
Flur 7 Flurstück 158

Gemarkung Holzem
Flur 3 Flurstück 51

Gemarkung Villip
Flur 12 Flurstücke 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 37, 84,

die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln oder persönlich bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln unter Angabe des Az. 33.41 - 5 17 03 - anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der/die Anmeldende sein/ihr Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der/die Inhaber/in eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die
Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der/die Beteiligte, dem/der gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.

Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.

Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.

 

Im Auftrag

(LS)                        

gez. Cron
Regierungsvermessungsdirektor


Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird auch auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren veröffentlicht.
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren
Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.


Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum vom 12.03.2024 bis 19.03.2024.