Artikel 1
§ 11
Jahresabschluss
§ 11 (Jahresabschluss) erhält folgende neue Fassung:
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahres-abschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Gemeinde zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmens-verordnung zu beachten.
2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 27 Abs. 2 KUV entsprechend.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bekanntmachung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wachtberg, 21.10.2024
gez.
In Vertretung
Beate Pflaumann
Kämmerin
Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum – vom 22.10.2024 bis 5.11.2024.