Hinweisbekanntmachung

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen normiert in § 7 die Verpflichtung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und den Vorstand Auskunft über folgende Sachverhalte zu geben:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Abweichend von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Die Angaben für die Mitglieder des Verwaltungsrates der Gemeindewerke Wachtberg, AöR und die Vorständin können während der Dienstzeiten der Gemeindewerke Wachtberg, AöR eingesehen werden.

M.Sc. Katharina Walter


Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum – vom 30.09.2024 bis 14.10.2024.