Artikel 1
§ 8
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 8 (Zuständigkeit der Verbandsversammlung) erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über
a) die Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,
b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen
c) die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Zweckverbandes,
d) den Wirtschaftsplan,
e) die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
f) die Feststellung des Jahresabschlusses,
g) die Festsetzung der Verbandsumlage,
h) die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und Angestellten ab der Vergütungsgruppe VI b BAT,
i) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
j) die Aufnahme von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
k) die Aufnahme weiterer Mitgliedsgemeinden,
l) die Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Im Übrigen regeln sich die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet,
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wachtberg, den 19.12.2024
gez.
Jörg Schmidt
(Verbandsvorsteher)
Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum – vom 20.12.2024 bis 03.01.2025.