Mitteilung aus dem Rathaus

Information zu den Grundbesitzabgabenbescheiden 2025

Der Hebesatz beträgt für das Jahr 2025 für die

Grundsteuer A                 419 %

Grundsteuer B                  672 %.

Damit folgt die Gemeinde Wachtberg den Empfehlungen der Landesregierung NRW zur Festsetzung aufkommensneutraler Hebesätze.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen gleichbleibt.

Aufkommensneutralität heißt in diesem Fall, dass die Gesamteinnahmen der Gemeinde aus Grundsteuer A und Grundsteuer B den Gesamteinnahmen aus den Grundsteuern des Haushaltsjahres 2024 entsprechen sollten.

Mit den im Zuge der Grundsteuerreform durch das Finanzamt festgesetzten neuen Grundsteuermessbeträgen können Sie Ihre Steuerlast für das Jahr 2025 mit folgender Formel vorab selbst berechnen:

Messbetrag € x Hebesatz Gemeinde = zu zahlende Grundsteuer €.

Die Abgabenbescheide 2025 werden voraussichtlich mit Datum 31.01.2025 verschickt.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie gegen den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag Einwände haben, sind diese Beschwerden ausschließlich beim Finanzamt geltend zu machen.

Postanschrift: Finanzamt Sankt Augustin, Hubert-Minz-Str. 10, 53757 Sankt Augustin.

Telefon: 02241 – 2420 (Zentrale).

Die Gemeinde ist zur Festsetzung der Grundsteuer an die Vorgaben des Finanzamtes gebunden – eine Abweichung vom festgesetzten Messbetrag ist nicht zulässig.

Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse die Grundsteuerbescheide 2025 sorgfältig. Schon jetzt bitten wir um Geduld bei der Bearbeitung/Beantwortung Ihrer Anfragen, da es aufgrund der Neuerungen voraussichtlich zu einer hohen Anzahl von Nachfragen kommen wird.

Hinweise:

  • Das Finanzamt hat in den letzten Monaten nur wenige Eigentumswechsel (z.B. bei Verkauf oder durch Erbfolge) mitgeteilt, da dort die Bewertungen der Grundsteuerreform Vorrang hatten.

So kann es sein, dass Sie als bisheriger Eigentümer einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Wachtberg für das Jahr 2025 erhalten, obwohl Sie tatsächlich nicht mehr Eigentümer sind.

In diesen Fällen bittet das Steueramt um Ihre Mithilfe:

Wenn Sie den Notar-/Kaufvertrag oder den Grundbuchauszug mit den neuen Eintragungen vorlegen, können die Eigentumswechsel hier vorab bearbeitet werden, und es muss nicht zwingend der Bescheid des Finanzamtes abgewartet werden.

Das ist allerdings nur möglich, wenn der Grundbesitz unverändert übertragen wird, d.h. es erfolgt z.B. keine Teilung.

Für Fragen steht Ihnen Frau Holenfelder unter 0228-9544 140 zur Verfügung.