Deshalb beginnt am 1. März die alljährliche Schonzeit für Hecken und Gebüsche. Wer vorhat, die Gehölze in seinem Garten stark zurückzuschneiden oder sogar zu roden, der sollte sich beeilen. Denn ab dem 1. März ist das bis zum 30. September verboten!
Während der Schonzeit sind nur behutsame Form- und Pflegeschnitte erlaubt, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der neu austreibenden Zweige.
Ein maßvoller Rückschnitt kann auch erforderlich sein, wenn die Zweige und Blätter in die Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder den Bürgersteig versperrt wird.
Doch auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt sollte immer vorsichtig geprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. In diesem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen.
Wer in der Schonzeit zum „Kahlschlag“ ansetzt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Für weiteren Fragen können Sie sich gerne an Frau Kamradt im Rathaus der Gemeinde Wachtberg unter melanie.kamradt@wachtberg.de, 0228-9544-153 wenden