Satzung der Gemeinde Wachtberg

 

Der Bürgermeister und ein Ratsmitglied haben am 25.11.2022 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) über den Beschluss für den Erlass der folgenden Veränderungssperre als Satzung entschieden:

Es wurde folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen:

Die anliegende Satzung der Gemeinde Wachtberg über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 07-02, 5. Änderung, Niederbachem gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 BauGB wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


 

S A T Z U N G
über den Erlass einer Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des

vom Rat der Gemeinde Wachtberg zur Aufstellung beschlossenen
Bebauungsplanes Nr. 07-02 „Auf der Leyenkaul“, 5. Änderung, Niederbachem      

Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Gemeinde Wachtberg in seiner Sitzung am 25.11.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erfasst ein Gebiet zwischen dem Heideweg im Westen und der Leyenkaulstraße im Südosten des Gebiets.

Die Veränderungssperre umfasst die im Geltungsbereich des vom Rat der Gemeinde Wachtberg am 25.11.2022 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 07-02 „Auf der Leyenkaul“, 5. Änderung im Ortsteil Niederbachem:

Gemarkung Niederbachem, Flur 4, Flurstücke 440, 441, 459, 682, 684.

In der zugehörigen Karte (siehe Anlage) ist der Geltungsbereich der Veränderungssperre im Maßstab 1:1.000 durch eine ununterbrochene orange Linie (Außenkante) dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Satzung und liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg während der Dienststunden öffentlich aus. Ein Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000, in dem die ungefähren Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung dargestellt sind, ist als Anlage beigefügt.

§ 2
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3
Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre in Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren räumlichen Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt.

Die vorstehende Veränderungssperre wird hiermit ausgefertigt und gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
 

Die Satzung kann im Rathaus Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg, Fachbereich Gemeindeentwicklung und Bauleitplanung, 1. Obergeschoss, Auskunftserteilung Zimmer 109, während der Öffnungszeiten des Rathauses eingesehen werden, und zwar

  • vormittags: Montag bis Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr
  • nachmittags: Montag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr.


Hinweise:

  1. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

    Unbeachtlich werden demnach
    - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
    - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    - ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Wachtberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
  2. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen der Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn
    - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
    - die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Wachtberg vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
  3. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
    Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Wachtberg beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.


Wachtberg, den 25.11.2022

Jörg Schmidt
Bürgermeister


Hinweis: Die vorstehend aufgeführte Bekanntmachung erfolgt rechtsverbindlich gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wachtberg durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg-Berkum - vom 25.11.2022 bis 09.12.2022.