Zu den Aufgaben der Schiedspersonen gehört die Schlichtung in Privatklagesachen wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichte und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung oder Verletzung des Briefgeheimnisses. Betroffene Personen können sich erst dann mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie vorher versucht haben, sich unter Beteiligung einer Schiedsperson mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben.
Aufgabe der Schiedsperson ist es, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und so den Rechtsfrieden wieder herzustellen. Das Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt ist unbürokratisch und kostengünstig.
Infos zum Thema "Außergerichtliche Streitschlichtung" unter www.streitschlichtung.nrw.de