Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen oder Beschränkungen vorgegeben sind. In der Gewerbeordnung und ihren Nebengesetzen werden gewerbliche Tätigkeiten aufgeführt, die neben der Gewerbeanzeige einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Ausnahmen oder Beschränkungen gelten beispielsweise für die nachfolgend aufgezählten Bereiche:
Gaststätten-, Spielhallen- sowie Spielautomatenbereich; Immobilienmakler, Darlehens- und Kapitalanlagenvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Pfandleiher; Taxen, Mietwagen; Güterkraftverkehr; Fahrschulen; Apotheken; Arbeitnehmerüberlassung, Privatkrankenanstalten.
Wer den selbstständigen Betrieb eines bereits bestehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb verlagert wird, der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird.
Benötigte Unterlagen
- Anmeldeformular
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- bei ausländischen Gewerbetreibenden: Aufenthaltsgenehmigung ohne Gewerbesperrvermerk
- bei juristischen Personen: Eintragung im Handelsregister, unbeglaubigten Handelsregisterauszug oder ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag
- bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Handwerkskarte oder Nebenrolleneintragung
- bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: entsprechende Erlaubnis bzw. Konzession
Rechtsquelle:
§§ 1 und 14 der Gewerbeordnung
Zuständige Behörde
Wenn sich die Betriebsstätte in Wachtberg befindet:
Gemeinde Wachtberg
Der Bürgermeister
Rathausstraße 34
53343 Wachtberg
Infomaterial
Sie können hier eine "Checkliste" mit umfangreichen Informationen rund um die Anmeldung eines Gewerbes sowie einen "Laufzettel" mit Angaben zum Antrag einer Gaststättenkonzession herunterladen: